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Der am 03. Dezember 1978 in Rottweil gegründete Verband führt den Namen Deutscher Modell-Kanonen-Verband e.V. (DMKV) und hat seinen Sitz in Bruchsal. (Die Postanschrift ist immer die Anschrift des Schriftführers des Verbandes).
Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bruchsal unter dem Aktenzeichen: VR 545 eingetragen.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Verbandes ist die Förderung und Pflege des sportlichen Schießens mit Schwarzpulver - Modellkanonen (vor 1871), sowie die Pflege des Schützenbrauchtums.
Der Verband hat einheitliche sportliche Wettkampfdisziplinen für das Schießen mit Schwarzpulver- Modellkanonen nach historischen Vorbildern auf dafür zugelassenen Schießstätten. Diese sind in den Richtlinien für das Schießen mit Schwarzpulver — Modell- Kanonen geregelt.
Der Verband führt schießsportliche Wettkämpfe und Meisterschaften auf Kreis-, Landes- und Bundesebene neben den Veranstaltungen der Stütz des DMKV, sowie Wettkämpfe mit internationaler Beteiligung durch.
Er unterstützt seine Mitglieder, die das Modellkanonenschießen betreiben. Er bietet Unterstützung für den Umgang mit Modellkanonen an, und stellt Modellbauanleitungen zur Verfügung. Dazu gehört auch die Pflege und Tradition des alten Brauchtums zur Herstellung von Modellkanonen.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Verbandes können Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, im Rahmen der Ehrenamtspauschale des Steuerrechts erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Verbandsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben. (Näheres regelt die Ehrenordnung des Verbandes.)
1. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenen Rufe steht, Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben. (Näheres regelt die Ehrenordnung des Verbandes.)
und das 21. Lebensjahr vollendet hat.
2. Vereine können nicht Mitglied im DMKV werden.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium zu richten. Der Antragsteller muß ordentliches Mitglied in einem Schützenverein, der dem DSB oder einem DSB-Landesverband angeschlossen ist, sein. Jedes Mitglied unterwirft sich der Sportordnung und Satzung des Deutschen Schützenbundes DSB und seinen Organen.
Über die Aufnahme in den DMKV entscheidet das Präsidium in Absprache mit dem Stützpunktleiter. Bei Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich. Bei Aufnahme wird dem Bewerber mit dem Aufnahmebescheid die Satzung sowie der Mitgliedsausweis übergeben bzw. übersandt.
Werden nach Aufnahme eines Mitgliedes Tatsachen oder Umstände bekannt, die beim Aufnahmeverfahren zur Nicht-Aufnahme geführt hätten, so kann die Aufnahme wiederrufen bzw. für ungültig erklärt werden. Hat der Antragsteller dies zu verantworten weil er wichtige Informationen verschwiegen hat, verfallen bisher eingezahlte Mitgliedsbeiträge zugunsten des DMKV.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben. (Näheres regelt die Ehrenordnung des Verbandes.)
1. Jedes Mitglied hat Antrags, Stimm- und Wahlrecht. Jedes Mitglied ist für die zu besetzenden Ämter des Verbandes wählbar.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Verbandes nach allen Kräften zu unterstützen.
3. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 31. März für das Kalenderjahres auf das Konto des Verbandes zu überweisen.
5. Die Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Verbandes benutzen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen. Ausnahmen können durch Vorstandsbeschluss bestimmt werden.
1. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung, Beschlüsse oder Anordnungen der Verbandsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium die Maßnahmen, Verwarnung, Verweis, Abmahnung oder Ausschluss verhängt werden.
2. Gegen die Maßnahmen ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Präsidenten einzulegen.
3. Über den Einspruch entscheidet der Beirat.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
d) Auflösung des Verbandes
Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Der Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist bis zum 30. September zulässig.
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund aus dem Verband ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) Verbandsschädigendem Verhalten
b) grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung und Beschlüsse des Verbandes.
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz 2-maliger Mahnung.
Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Mitgliedsbeitrages und Nutzung des Verbandseigentums.
Die Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
3. der Beirat
Das Präsidium besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
Das Präsidium ist für alle Aufgaben des Verbandes zuständig, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben und nicht ausschließlich der Beschluss fassung der Mitgliederversammlung unterliegen.
Geschäftsführender Vorstand: sind der Präsident und der Vizepräsident, sowie der Schatzmeister. Jeder alleine ist vertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis soll der Vizepräsident jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten und in besonderen Fällen nach Festlegung durch das Präsidium tätig werden.
Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist das Präsidium berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums.
Der Präsident ist verpflichtet, das Präsidium einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder verlangt wird.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Beirat besteht aus dem Präsidium und den Leitern der Stützpunkte.
Die Stützpunktleiter werden von den Stützpunktmitgliedern gewählt und können deren Belange im Beirat vortragen.
Der Beirat ist beschlussfähig wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt.
Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Wahl auf 2 (zwei) Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
1. Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung, Tagungsort und Zeit durch das Präsidium, und muss jedem Mitglied spätestens 14 Tage vorher in schriftlicher Form zugehen.
4. Anträge von Mitgliedern sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
5.Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
9. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegt ausschließlich
1. Bericht des Präsidenten
2. die Feststellung des Haushaltsplanes (Schatzmeister)
3. die Erteilung der Entlastung des Präsidiums .
4. die Wahl des Präsidiums .
5. die Wahl der Kassenprüfer.
6. die Aufnahme von Mitgliedern (Information durch Präsidium).
7. der Ausschluss von Mitgliedern (Information durch Präsidium).
8. die Abänderung der Satzung.
9. die Bewilligung außerordentlicher Ausgaben. .
10. die Auflösung des Verbandes
11. die Änderung des Mitgliedsbeitrages
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) das Präsidium beschließt
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidenten
beantragen
Ordnungen des Verbandes sind:
1. Geschäftsordnung
2. Finanzordnung
3. Technische Ordnung
4. Ehrenordnung
5. Traditions- und Brauchtumsordnung.
1. Die Aufgaben der Funktionsträger und deren Durchführung regelt die Geschäftsordnung.
2. Richtlinien zur Durchführung von Wettkämpfen, und ihre Klasseneinteilung regelt die Sportordnung des DSB
3. Änderungen der Geschäftsordnung werden durch den Beirat, und auf Antrag durch die Hauptversammlung vorgenommen.
4. Das Präsidium ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse einzusetzen.
Die Kontrolle des Schatzmeisters obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern.
Die Wahl (Bestellung) muss alle zwei (2) Jahre durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Kassenprüfer geben dem Präsidium Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Präsidium nicht angehören. Die Kassenprüfung erfolgt 1-mal jährlich.
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Mitteilung des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Verbandes" an alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.
3. Die Auflösung erfolgt, wenn von den erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern sich mindestens drei Viertel für die Auflösung erklären.
4. Für den Fall der Auflösung des Verbandes werden der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt.
Ihre Aufgabe ist es die Formalitäten und Aktivitäten zur Auflösung des Verbandes durchzuführen.
Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abzug aller Kosten und Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die
Historische Bürgerwehr Rottweil e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
5. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Verbandes entfällt. Der Präsident hat die Auflösung des Verbandes beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Bruchsal anzumelden.
Die vorliegende Satzung wurde am 15. März 2009 durch die Hauptversammlung in Hechingen angenommen.